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- Aluminiumscheibe 20cm (200mm) Durchmesser mit Geschwindigkeitsbegrenzung aus reflektierendem 3M-Material, EU-zugelassen und konform mit Art.142 der Straßenverkehrsordnung.
- Geschwindigkeitsbegrenzungsscheiben zeigen die maximal zulässige Geschwindigkeit je nach Fahrzeugtyp und befahrener Straße an. Artikel 142 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet Transportunternehmen, zwei Signalscheiben am hinteren Teil ihres Fahrzeugs anzubringen.
- Reflektierend, präzise Details, leuchtende Farben und hervorragende Beständigkeit im Laufe der Zeit, bereits auf Aluminiummetallträger montiert.
- Ministerialerlass Nr. 495 vom 16.12.1992, Art. 344 für „Geschwindigkeitsbegrenzungen“ KONFORM
Offen und betriebsbereit
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star_border Kundenrezensionen: AUSGEZEICHNET
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verified_user 24 Monate internationale Garantie
Geschwindigkeitsbegrenzungsscheiben zeigen die maximal zulässige Geschwindigkeit je nach Fahrzeugtyp und befahrener Straße an. Artikel 142 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet Transportunternehmen, zwei Signalscheiben am Heck ihres Fahrzeugs anzubringen; die Pflicht betrifft alle Güterkraftfahrzeuge mit Ausnahme von Militärfahrzeugen, wenn diese den Streitkräften zugeordnet sind.
Das erste Schild muss am linken Heck des Fahrzeugs angebracht werden und stellt die auf Landstraßen zulässige Höchstgrenze dar, während das zweite, am rechten Heck angebrachte Schild die auf Autobahnen zulässige Höchstgrenze für dieses Fahrzeug darstellt.
Bei Fahrzeugkombinationen müssen die Schilder am Heck des Anhängers angebracht werden.
Nachfolgend listen wir alle betroffenen Fahrzeugkategorien und die anzubringenden Schilder auf:
LIMIT 40—60 Alle Baustellenfahrzeuge bei voller Beladung LIMIT 70—80 Lastzüge bestehend aus Sattelzugmaschine und Anhänger, Lkw mit einem Gesamtgewicht über 12 Tonnen bei voller Beladung, die für den Gütertransport oder andere Zwecke verwendet werden; Lkw mit einem Gesamtgewicht über 5 Tonnen, wenn sie zum Personentransport eingesetzt werden. LIMIT 80—100 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Gesamtgewicht bei voller Beladung über 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen. Die anzubringenden Geschwindigkeitsbegrenzungsscheiben müssen einen Durchmesser von 20 cm haben und mit einer zugelassenen reflektierenden Folie versehen sein, wie es das Gesetz vorschreibt, andernfalls kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Zudem empfiehlt es sich, die Geschwindigkeitsbegrenzungsscheiben in einer trockenen Umgebung anzubringen, nachdem die Oberfläche gründlich gereinigt wurde, um ein Ablösen im Laufe der Zeit zu verhindern.